Ihr Handwerksmeisterbetrieb 2x in Weißenfels
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
Für alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen Verträge gelten unsere Allg. Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese
Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftl. Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall
erfolgt. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingung auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung
mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen auf Grund der jeweils uns zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen
(Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Unterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Erfolgt die
Mengenerfassung durch uns, so kann die Materialmenge oft nur annähernd ermittelt werden. Entscheidend für die Berechnung
sind die gelieferten Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen.
3. Muster
Muster und Proben können nur allgemeine Farben und Struktur des Steines zeigen und gelten nur als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe; weil sie nie im Stande sind, das betreffende Material genau zu
charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. Bei keramischen Material können
aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellung von Fliesen zweiter Wahl
(Mindersortierung) können außer Farbabweichungen u. a. Fehlstellen an den Kanten oder an der Oberflächenbeschaffenheit
vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge.
4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung
Das zu verwendente Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung,
Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine
Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem
Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist der Vertrag
maßgebend. Um Missverständnisse zu Lasten des Auftraggebers zu vermeiden, ist die Schriftform bei Bestellungen anzuwenden.
Geringfügige Maßabweichungen +/-10%, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht
zu Beanstandungen.
5. Liefermöglichkeit
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie
Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Schwierigkeiten bei den Brucharbeiten sowie in der
Beschaffung des notwendigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen
Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des
Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgendwie möglich pünktlich eingehalten, indessen bemerken
wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Das
Recht zum Rücktritt schließen wir für solche Fälle für den Auftraggeber aus. Der Zwischenverkauf ist in jedem Fall vorbehalten.
6. Beförderung und Gefahr
Der Versand erfolgt in jedem Falle – auch bei Anliefern durch eigene Fahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur
- auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Haftung für Bruch, Diebstahl lehnen wir ab. Verladen gilt als übernommen. Auf
Wunsch kann eine Transportversicherung zu Lasten Bestellers abgeschlossen werden. Ausdrücklich vereinbarte Franko-
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter
Handlung verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver
Vertragsverletzung für die die Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB gilt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Möglichkeit eines
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besonderen Schadens (z. Bsp. überörtliche Verwendungsortentfernung, ungewöhnliche
Handwerkerkosten für Be- oder Verarbeitung des gelieferten Materials) vor Vertragsschluss uns schriftlich mitzuteilen sowie uns
im Falle der Schadensersatzpflicht Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben sowie zur Ausführung etwa erforderlicher
Handwerkertätigkeiten durch eigene Fach-Arbeitskräfte durch von uns oder durch ein von uns beauftragtes
Handwerksunternehmen. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verbrauchsgüterkauf nach zwei Jahren, bei sonstigen
Käufen in einem Jahr.
7. Preise
Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lager Max- Planck- Str.11 in 06667 Weißenfels auf
Abholfahrzeuge verladen ausschließlich Verpackung u. Versand. Die Preisangaben verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere
Änderungen der Angebote erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer
entsprechenden Änderung des Preises berechtigt. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein
Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser
Gestehungskosten z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises
zum Tagespreis vorbehalten.
8. Zahlungen
Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Bestellungen größeren Umfanges gilt folgendes: 1/2 des
Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/2 des Preises bei Anlieferung und die
Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme. Anzahlungen oder Vorauszahlungen
vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer
Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit
der Wechsel darf 90 Tage ab Liefertag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als
Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und
Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
9. Beanstandungen / Gewährleistung und Haftung
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen werden nur schriftlich innerhalb von 6 Tagen
nach Erhalt der Lieferung anerkannt. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die Regeln des § 377
HGB. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch uns erfolgte
Beschaffenheitsangabe dar. Die Prüfung der Ware hat immer vor Verlegen stattzufinden. Beanstandungen bereits verlegter
Materialen erkennen wir in keinem Falle an.Unbeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel sind unsere Rechnungen am
Fälligkeitstage in vereinbarter Weise zahlbar. Der Besteller hat seine ihm wegen Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend
zu machen. Gegen
unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Auch im Falle der berechtigten Beanstandungen werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns
oder dergleichen von uns abgelehnt. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung, Nacherfüllung oder
Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. In Rechnung gestellte Leistungen Dritter erkennen wir nicht an. Garantien wegen Frostsicherheit
können wir nicht übernehmen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme
feststellen zu lassen und Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht wir oder der unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig den Schaden verursacht haben. Insbesondere Ansprüche des Kunden wegen Fehlmengen, die auf Zahlen- oder
Maßangaben des Kunden beruhen, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendungen auf einen
Verbrauchsgüterkauf. Verarbeitung des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer mit allen
Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert,
beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unseren Miteigentumsanteil entspricht. Er ist ermächtigt,
die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu
verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner
sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns diese sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den
Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so
hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können zu ersetzen. Gerät der Käufer in
Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers
abzutransportieren, ohne das darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer
Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem
Liefervertrag und, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, bis zur vollständigen Zahlung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Wird die gelieferte Ware be- und verarbeitet, so ändert das nicht unser
Eigentum; wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an
der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen
verbundenen Gegenstände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware
im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist
verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Wird unsere
Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer uns zur Sicherung unserer Forderung
schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der
gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Veräußerung oder
Verarbeitung unserer gegenwärtig und zukünftig zu liefernden Vorbehaltsware und aus der Veräußerung oder Lieferungen
verstehen sich immer ohne Abladen. Bei Anliefern mit dem Kran-LKW ist der Besteller verpflichtet, eine vertraute Person zu
beauftragen, damit die Entladung ordnungsgemäß erfolgen kann. Eventl. Wartezeiten bei der Entladung müssen in Kauf
genommen werden. In Rechnungsstellen von Wartezeit lehnen wir ab. Das Verladen kann, mit Ausnahme von Einzelstücken, nur
per Palette durchgeführt werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Handwerkertätigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentliche Recht oder öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen wird das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
12. Teilwirksamkeit / Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, verpflichten sich die
Parteien, diese Bedingung durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich
vorgesehenen Klausel in den Grenzen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Geschäftsbedingungen soweit wie möglich
entspricht. Die unwirksam einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.