Ihr Handwerksmeisterbetrieb 2x in Weißenfels
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.Allgemeines Für alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen Verträge gelten unsere Allg. Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftl. Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingung auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 2. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen auf Grund der jeweils uns zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Unterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Erfolgt die Mengenerfassung durch uns, so kann die Materialmenge oft nur annähernd ermittelt werden. Entscheidend für die Berechnung sind die gelieferten Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen. 3. Muster Muster und Proben können nur allgemeine Farben und Struktur des Steines zeigen und gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe; weil sie nie im Stande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. Bei keramischen Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellung von Fliesen zweiter Wahl (Mindersortierung) können außer Farbabweichungen u. a. Fehlstellen an den Kanten oder an der Oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge. 4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung Das zu verwendente Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist der Vertrag maßgebend. Um Missverständnisse zu Lasten des Auftraggebers zu vermeiden, ist die Schriftform bei Bestellungen anzuwenden. Geringfügige Maßabweichungen +/-10%, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen. 5. Liefermöglichkeit Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Schwierigkeiten bei den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des notwendigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgendwie möglich pünktlich eingehalten, indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Das Recht zum Rücktritt schließen wir für solche Fälle für den Auftraggeber aus. Der Zwischenverkauf ist in jedem Fall vorbehalten. 6. Beförderung und Gefahr Der Versand erfolgt in jedem Falle – auch bei Anliefern durch eigene Fahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur - auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Haftung für Bruch, Diebstahl lehnen wir ab. Verladen gilt als übernommen. Auf Wunsch kann eine Transportversicherung zu Lasten Bestellers abgeschlossen werden. Ausdrücklich vereinbarte Franko- Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung für die die Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB gilt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Möglichkeit eines nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besonderen Schadens (z. Bsp. überörtliche Verwendungsortentfernung, ungewöhnliche Handwerkerkosten für Be- oder Verarbeitung des gelieferten Materials) vor Vertragsschluss uns schriftlich mitzuteilen sowie uns im Falle der Schadensersatzpflicht Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben sowie zur Ausführung etwa erforderlicher Handwerkertätigkeiten durch eigene Fach-Arbeitskräfte durch von uns oder durch ein von uns beauftragtes Handwerksunternehmen. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verbrauchsgüterkauf nach zwei Jahren, bei sonstigen Käufen in einem Jahr. 7. Preise Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lager Max- Planck- Str.11 in 06667 Weißenfels auf Abholfahrzeuge verladen ausschließlich Verpackung u. Versand. Die Preisangaben verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebote erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten. 8. Zahlungen Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Bestellungen größeren Umfanges gilt folgendes: 1/2 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/2 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme. Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Liefertag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 9. Beanstandungen / Gewährleistung und Haftung Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen werden nur schriftlich innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Lieferung anerkannt. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die Regeln des § 377 HGB. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch uns erfolgte Beschaffenheitsangabe dar. Die Prüfung der Ware hat immer vor Verlegen stattzufinden. Beanstandungen bereits verlegter Materialen erkennen wir in keinem Falle an.Unbeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstage in vereinbarter Weise zahlbar. Der Besteller hat seine ihm wegen Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch im Falle der berechtigten Beanstandungen werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns oder dergleichen von uns abgelehnt. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung, Nacherfüllung oder Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. In Rechnung gestellte Leistungen Dritter erkennen wir nicht an. Garantien wegen Frostsicherheit können wir nicht übernehmen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme feststellen zu lassen und Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht wir oder der unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben. Insbesondere Ansprüche des Kunden wegen Fehlmengen, die auf Zahlen- oder Maßangaben des Kunden beruhen, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendungen auf einen Verbrauchsgüterkauf. Verarbeitung des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unseren Miteigentumsanteil entspricht. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns diese sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne das darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet. 10. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem Liefervertrag und, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Wird die gelieferte Ware be- und verarbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum; wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer uns zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Veräußerung oder Verarbeitung unserer gegenwärtig und zukünftig zu liefernden Vorbehaltsware und aus der Veräußerung oder Lieferungen verstehen sich immer ohne Abladen. Bei Anliefern mit dem Kran-LKW ist der Besteller verpflichtet, eine vertraute Person zu beauftragen, damit die Entladung ordnungsgemäß erfolgen kann. Eventl. Wartezeiten bei der Entladung müssen in Kauf genommen werden. In Rechnungsstellen von Wartezeit lehnen wir ab. Das Verladen kann, mit Ausnahme von Einzelstücken, nur per Palette durchgeführt werden. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Handwerkertätigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentliche Recht oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. 12. Teilwirksamkeit / Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Bedingung durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich vorgesehenen Klausel in den Grenzen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Geschäftsbedingungen soweit wie möglich entspricht. Die unwirksam einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.
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